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Satzung

„Förderverein Waldorf School Windhoek und namibische Projektpartnerschaften e.V.“


Präambel

 

Der Förderverein möchte gemeinsam mit der Stadtverwaltung Schwäbisch Hall und interessierten Unternehmen, Organisationen und Privatpersonen nach dem Motto „global denken – lokal handeln“ die bildungspolitische Initiative der Waldorfschule Windhoek zusammen mit den dortigen staatlichen Partnern unterstützen und ausbauen. Dies kann zum Beispiel in Form von Praktikanten-, Schüler- oder Lehreraustausch erfolgen.

 

Darüber hinaus sollen der weitere Ausbau der Schule und des beruflichen Schulwesens im Rahmen dieser Projektpartnerschaft – zum Beispiel auf dem Gebiet der Elektro- und Solartechnik, von Garten- und Landschaftsbau, Einzelhandel usw. ideell und praktisch unterstützt und gefördert werden.

 

Nach der Beschlussfassung der Stadt Schwäbisch Hall durch den Gemeinderat im Rahmen von Projektpartnerschaften die Waldorfschule Windhoek bei ihrem Aufbau von Berufsbildung in Namibia zu unterstützen, soll mit diesem Förderverein eine Plattform geschaffen werden, diesen Aufbau aus der Region um Schwäbisch Hall zu unterstützen.

 

Neben den bestehenden Beziehungen der Stadt Schwäbisch Hall mit europäischen Städten sowie im asiatischen Teil der Türkei möchten wir mit diesem Verein einen Beitrag zur weiteren Völkerverständigung und zur Verbesserung der Lebens- und Bildungsbedingungen in Namibia - in den Ländern des so genannten „Globalen Südens“ – und hier gerade in Afrika als dem Kontinent mit dem höchsten Bevölkerungswachstum – leisten.

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1)    Der Name des Vereins lautet „Förderverein Waldorf School Windhoek und namibische Projektpartnerschaften e.V.“.

(2)    Der Verein wird nach seiner Gründungsversammlung beim Registergericht (Amtsgericht Schwäbisch Hall) in das Vereinsregister eingetragen mit dem Zusatz "e.V.".

        Mit der Eintragung erhält der Verein die Rechtsstellung einer juristischen Person.

(3)    Sitz des Vereins ist in Schwäbisch Hall.

 

§ 2 Aufgaben des Vereins

(1)    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigter Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 51 ff AO). Er ist ein Förderverein im Sinne von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in § 2 Abs. 2 genannten Zwecke einsetzt.

(2)    Zweck des Vereins ist die humanitäre Hilfe in Namibia, unter anderem die Förderung der Lehrerfortbildung und des Ausbildungswesens für den Aufbau einer beruflichen Ausbildung durch ideelle Unterstützung sowie durch Beschaffung von finanziellen Mitteln in Form von Beiträgen, Spenden, oder sonstigen Zuschüssen für die Waldorfschule in Windhoek und sich daraus weiter ergebenden gemeinnützigen Projekten in Namibia.

        Der Satzungszweck kann ferner verwirklicht werden durch die Realisierung bzw. Unterstützung von weiteren Schulprojekten, Kindergärten und Menschen in Not.

        Dies kann auch durch die Unterstützung von internationalen Begegnungen geschehen.

 (3)   Der Verein ist selbstlos tätig (§ 55 AO); er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Vereinsmitglieder erhalten keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten auch bei Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinerlei Zuwendungen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4)    Überschüsse sind zeitnah zu verwenden und dürfen nur in Ausnahmefällen einer Rücklage zugeführt werden, soweit dies erforderlich ist, um die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können (§ 58 Nr.6 AO).

 

§ 3 Mitgliedschaft

(1)    Die Mitgliedschaft steht grundsätzlich jedem frei, der sich der Satzung und den Zielen des Vereins verpflichtet fühlt.

(2)    Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und durch die anschließende Aufnahmeentscheidung des Vorstandes erworben. Bei einer Ablehnung durch den Vorstand ist dieser nicht zur Mitteilung der Gründe verpflichtet.

 

§ 4 Geschäftsjahr, Mitgliedsbeitrag

(1)    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2)    Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben. Die Beiträge werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet.

(3)    Der Beitrag ist zum 15. Januar eines jeden Kalenderjahres fällig. Die Höhe des jährlichen Beitrags pro Mitglied wird auf der Mitgliederversammlung beschlossen.

(4)    Mitglieder, die über den Schluss des Vereinsjahres hinaus mit der Zahlung ihrer Mitgliedsbeiträge im Verzuge sind, werden an ihre Zahlungspflicht erinnert. Zahlungsunwilligkeit führt zum Ausschluss aus dem Verein, wenn der Vorstand einen entsprechenden Beschluss fasst. Zahlungsunfähigkeit aufgrund einer Notlage kann zur Stundung der Beiträge, ausnahmsweise auch zum Erlass führen. Die Entscheidung trifft der Vorstand.

 

§ 5 Ende der Mitgliedschaft/Kündigung/Ausschluss aus dem Verein

(1)    Die Mitgliedschaft endet zum Jahresschluss, wenn die Kündigung bis zum 30. September eines Jahres dem Vorstand in Schriftform vorliegt.

(2)    Die Mitgliedschaft endet weiter durch Ausschluss gemäß Vorstandsbeschluss.

(3)    Ausnahmsweise endet die Mitgliedschaft durch Kündigung zum Ablauf eines Kalendervierteljahres, wenn das Vereinsmitglied aufgrund eines Arbeitsplatzwechsels oder einer Versetzung verzieht und daher seine Aufgaben als Mitglied nicht mehr wahrnehmen kann. Eine Teilerstattung des Jahresbeitrages erfolgt nicht.

(4)    Ein Ausschluss mit sofortiger Wirkung ist ausnahmsweise zulässig, wenn ein besonders schwerer Fall vereinsschädigenden Verhaltens dem Vorstand einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung gibt.

(5)    Die Mitgliedschaft endet durch Tod.

 

§ 6 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind die ordentliche Mitgliederversammlung (§ 7), der Vorstand (§ 8).

 

§ 7 Die ordentliche Mitgliederversammlung

(1)    Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern des Vereins.

(2)    Mitgliederversammlungen bedürfen einer schriftlichen Einladung unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorstand, mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstag. Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal im Geschäftsjahr statt.

(3)    Der Vorsitzende oder sein Vertreter leiten die Versammlung.

(4)    Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:

        (a) die Genehmigung der Jahresrechnung

        (b) die Entlastung des Vorstandes

        (c) die Wahl des Vorstandes

        (d) Bestellung von 2 Kassenprüfern

        (e) die Höhe des Jahresbeitrages und deren Zahlungsweise

        (f) Anträge auf Satzungs- und Zweckänderungen einschl. des Antrags auf Auflösung des Vereins.

(5)    Beschlüsse der Mitgliederversammlung ergehen mit der einfachen Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen, desgleichen ein Beschluss über die Auflösung des Vereins. Über den Abstimmungsmodus (offene oder geheime Stimmabgabe) entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

(6)    Das Mitglied kann sein Stimmrecht nur bei persönlicher Anwesenheit in der Mitgliederversammlung ausüben.

(7)    Über die Versammlung hat der Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.

(8)    Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 20 % der Mitglieder. Außerordentlichen Versammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu wie den ordentlichen.

 

§ 8 Der Vorstand, Vertretung

(1a)  Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassier, sowie einem Beisitzer (gemäß § 26 BGB).

(1b)  Der Vorstand kann im Innenverhältnis per Vorstandsbeschluss um weitere Beisitzer erweitert werden.

(2)    Der Vorstand leitet den Verein und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam. Im Innenverhältnis gilt, dass außer im Falle der Verhinderung einer der Vorstände der erste Vorsitzende sein soll. Mitglieder des Vorstandes müssen volljährig und Mitglieder des Vereins sein. Jedes Mitglied des Vorstands ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

(3)    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils für zwei Geschäftsjahre gewählt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der Mitgliederversammlung auf sich vereint.

(4)    Weitere Einzelheiten der Wahl und der Amtsausübung kann eine Geschäftsordnung regeln.

(5)    Der Vorstand kann einstimmig den Erlass und die Änderung der Geschäftsordnung des Vereins beschließen.

 

§ 9 Aufgaben des Vorstands

1)     Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

2)     Der Vorstand hat darauf zu achten, dass die tatsächliche Geschäftsführung mit der Satzung im Einklang steht. Satzungsänderungen, welche die gemeinnützigen Zwecke im Sinne der Abgabenordnung berühren, sind im Vorstand unverzüglich nach Beschlussfassung der Mitgliederversammlung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

3)     Die Tätigkeit des Vorstands erfolgt ehrenamtlich; Auslagenersatz steht ihm zu.

 

§ 10 Beschlussfassung des Vorstands

1)     Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch unter Mitteilung der Tagesordnung rechtzeitig vorher einberufen werden.

2)     Die Vorstandssitzung leitet der erste Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der zweite Vorsitzende des Vereins. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung

3)     Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem, fernmündlichem oder telegrafischem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung oder der Form der Beschlussfassung erklären.

 

§ 11 Auflösung und Zweckwegfall

Wird gemäß den Bestimmungen dieser Satzung die Auflösung des Vereins beschlossen, so gelten die Vorsitzenden als Liquidatoren. Für die Durchführung ihrer Aufgaben gelten die Bestimmungen der §§ 47 ff. BGB.

Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Schwäbisch Hall zur ausschließlichen Verwendung von gemeinnützigen Projekten in Namibia.

 

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt in Kraft, wenn der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Schwäbisch Hall eingetragen ist.

 

Vorstehende Fassung wurde in der (Gründungs-)Versammlung am 06.07.2015 beschlossen und im Anschluss mit den notwendigen Änderungen gemäß den Anforderungen der Abgabenordnung ergänzt oder verändert und durch Vorstandsbeschluss beschlossen.

 

 

Schwäbisch Hall, 24.10.2015

 

 

Kontakt

Dieter Müller

Friedrichstraße 46
74523 Schwäbisch Hall

 

Phone: (+49 791 ) 55304